168 Z. 39 f.). Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen zugunsten des Beschuldigten stark zu relativieren, da es sich bei G.________ nicht um einen unbeteiligten Dritten handelt, der kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussagen sind entsprechend mit Vorsicht zu geniessen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Juni 2019 gab G.________ an, mit dem letzten Zug um ca. 00:08 oder 00:12 Uhr nach Hause gegangen zu sein. J.________ und I.________ seien auch auf diesen Zug gekommen (pag. 168 f. Z. 54 f.). Der Beschuldigte habe die Wohnung nie verlassen (pag. 169 Z. 63).