17 und Zivilkläger über den Beschuldigten zeichnete. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann im Ergebnis nicht abgestellt werden. 8.3.3 Aussagen G.________ G.________ wurde insgesamt zweimal einvernommen. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme äusserte er, dass der Beschuldigte «ein sehr guter Kollege» bzw. einer seiner besten Kollegen sei (pag. 169 Z. 66) und er ihm erzählt habe, worum es gehe (pag. 168 Z. 39 f.).