Unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen des Beschuldigten kann insgesamt festgehalten werden, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Seine Beteuerung, nichts mit dem Überfall auf den Straf- und Zivilkläger zu tun zu haben, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Seine Aussagen enthalten Gegenangriffe und Ungereimtheiten und vermögen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht ansatzweise in Frage zu stellen; sie runden vielmehr das Bild ab, welches der Straf-