Auch wenn es grundsätzlich das Recht des Beschuldigten ist, die Aussage zu verweigern, wären hier Antworten zu erwarten gewesen, die seine (entlastenden) Behauptungen näher hätten substantiieren und plausibilisieren können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Dass der Beschuldigte dazu die Aussage verweigerte bzw. nicht konkreter werden wollte, spricht dafür, dass eine solche Diskussion nie stattgefunden hat und sich der Beschuldigte nicht weiter in Widersprüche verstricken wollte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen des Beschuldigten kann insgesamt festgehalten werden, dass diese nicht zu überzeugen vermögen.