So wollte er insbesondere zu den Fragen betreffend die angebliche Diskussion, die er mit seinen Kollegen geführt haben will, keine konkreten Antworten geben. Er blieb vielmehr oberflächlich in seinem Aussageverhalten und verweigerte schliesslich gänzlich die Aussage (pag. 689 Z. 3 ff.). Auch wenn es grundsätzlich das Recht des Beschuldigten ist, die Aussage zu verweigern, wären hier Antworten zu erwarten gewesen, die seine (entlastenden) Behauptungen näher hätten substantiieren und plausibilisieren können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.).