_ will beim Gespräch nicht dabei gewesen sein und I.________ erwähnte ein solches erst gar nicht. J.________ erwähnte zwar eine solche Diskussion, dies jedoch nur in seiner ersten Einvernahme und mit der Angabe, dass das Gespräch nur zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden habe, was sich mit den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht deckt. An der oberinstanzlichen Verhandlung vermochte der Beschuldigte ebenfalls keine glaubhaften Aussagen zu machen. So wollte er insbesondere zu den Fragen betreffend die angebliche Diskussion, die er mit seinen Kollegen geführt haben will, keine konkreten Antworten geben.