442 f. Z. 46 ff.). Dass der Beschuldigte in dieser Situation noch derart besonnen reagieren und sich dermassen Gedanken über die Konsequenzen seines Handelns machen konnte, ist – insbesondere mit Blick auf seine eigenen Aussagen, wonach jemand sein Todesurteil unterschreibe, wenn seinen Hunden etwas angetan werde – schlicht nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er von seinen Kollegen und H.________ besänftigt worden sei, stimmen denn auch nicht mit deren Aussagen überein. H.________ gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, sie sei bereits früh schlafen gegangen. G.________ will beim Gespräch nicht dabei gewesen sein und I.____