Insgesamt vermögen auch die Aussagen an der Schlusseinvernahme nicht zu überzeugen. Vor der Vorinstanz stritt der Beschuldigte erneut ab, etwas mit dem Angriff auf den Straf- und Zivilkläger zu tun zu haben. Des Weiteren schilderte er erneut von seiner Wut auf ihn und dass er dank dem Zuspruch seiner Kollegen und H.________ wieder runtergekommen sei (pag. 442 Z. 18 ff. und Z. 43 f.). Irgendwo sei ihm der Gedanke gekommen, wenn er jetzt einen Scheiss mache, dann könne er dann nicht zu seinen Hunden schauen. Er hätte sein Verhältnis zu seinem Junior nicht vertiefen können. Das seien Faktoren gewesen, die ihn davon abgehalten hätten, zu ihm runterzugehen (pag. 442 f. Z. 46 ff.)