16 hätte (pag. 133 f. Z. 160 ff. und pag. 135 Z. 211, Z. 218 ff. und Z. 223 ff.). Offenbar war dem Beschuldigten aufgrund der Ermittlungsergebnisse bewusstgeworden, dass er seinen Plan bzw. seine Aussagen nicht in allen Punkten zu Ende gedacht hatte. Auch betreffend Waffe versuchte sich der Beschuldigte wortreich zu verteidigen, zeigte damit aber gleichzeitig, dass er durchwegs vertraut mit der Materie ist (vgl. pag. 134 Z. 187 ff.). Insgesamt vermögen auch die Aussagen an der Schlusseinvernahme nicht zu überzeugen.