Der Beschuldigte erklärte weiter, zeitlich etwas nach 01:00 Uhr zusammen mit der Kollegin, H.________, zu Bett gegangen zu sein (pag. 133 Z. 137 f.), was im Widerspruch dazu steht, was H.________ – ihre früheren Aussagen berichtigend – vor der Vorinstanz zu Protokoll gab, nämlich, dass sie bereits früh schlafen gegangen sei (zwischen 20.00 Uhr und 21:30 Uhr; vgl. pag. 430 Z. 30 ff.). Die Nachricht an die Nachbarin bezeichnete der Beschuldigte als nette Geste, die einfach zum falschen Zeitpunkt erfolgt sei (pag. 133 Z. 154 ff.: «Blödes Timing. Aber nett von mir»).