132 Z. 112 ff.); es hätte schmutzige Finger gegeben (pag. 132 Z. 121). Eine solche Argumentationslinie, mithin, dass es noch viel schlimmer ausgegangen wäre, die Kollegen ihn jedoch davon hätten abhalten können, erweist sich schlicht als absurd und nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigen die Schilderungen des Beschuldigten zu seiner damaligen Gefühlslage, wie sehr er sich nicht mehr im Griff hatte, was wiederum in das vom Straf- und Zivilkläger gezeichnete Bild des Haupttäters passt, welcher unzählige Male auf ihn eingeschlagen hat. Der Beschuldigte erklärte weiter, zeitlich etwas nach 01:00 Uhr zusammen mit der Kollegin, H.________, zu Bett gegangen zu sein (pag.