Vielmehr bekräftigte er sogleich wieder, dass er dem Straf- und Zivilkläger schon «Totscht und Moore» geben könne (pag. 132 Z. 110 f.), er ein Mann sei, der zu seinem Wort stehe (pag. 132 Z. 111 f.), jemand, der seinen Hunden oder seinem Junior etwas antun wolle, in der Regel sein Todesurteil unterschreibe (pag. 132 Z. 114 f.), und er ein sehr umgänglicher Mensch sei, aber es bei seinen Tieren und seinem Junior aufhöre und da eine Seite zu Tage komme... (pag. 132 Z. 115 f.). Der Beschuldigte ging sogar so weit, auszuführen, dass er, wenn er vorbeigegangen wäre, alleine gegangen wäre und es nun um Totschlag oder um irgendetwas im Affekt gehen würde (pag. 132 Z. 112 ff.);