Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen anlässlich der ersten beiden Einvernahmen überein und kommen fast einem Geständnis gleich. Der Beschuldigte machte daraufhin jedoch erneut geltend, seine Kollegin und seine Kollegen hätten ihn beruhigt [und damit vom Vorhaben abhalten können] (pag. 132 Z. 108 f.). Erstmals erwähnte der Beschuldigte dabei auch die Kollegin, die zu diesem Zeitpunkt gemäss ihrer korrigierten Aussagen aber bereits zu Bett gegangen sein will (vgl. dazu nachfolgend). Was genau diskutiert wurde bzw. wer ihm was sagte, schilderte der Beschuldigte nicht. Vielmehr bekräftigte er sogleich wieder, dass er dem Straf- und Zivilkläger schon «Totscht und Moore» geben könne (pag.