15 se den Aussagen seiner Kollegen angepasst hatte, um sich ein Alibi verschaffen zu können. Andernfalls hätte der Beschuldigte bei seiner ursprünglichen Aussage, wonach die Kollegen um 22:00 Uhr gegangen seien, bleiben können. Der Beschuldigte antwortete im Rahmen der zweiten Einvernahme zudem oft ausweichend oder sarkastisch auf Fragen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls abträglich ist. An der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2020 stritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut ab (pag. 131 Z. 69 f.).