122 Z. 33 f.), schmälerte er gleich selbst die Beweiskraft der Aussagen seiner Kollegen. Aufgrund des Zeitablaufs seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten hatten sie zudem genügend Zeit, sich abzusprechen, namentlich in Bezug auf die Frage, wer wann nach Hause ging. Den Besitz einer Waffe stritt der Beschuldigte erneut vehement ab (pag. 122 Z. 40 und 48 f.) und bezeichnete den Straf- und Zivilkläger auch an dieser Einvernahme erneut mehrmals als Drogendealer bzw. Drogenjunkie (pag. 123 Z. 69 ff. und Z. 101 ff.). Ferner bestätigte der Beschuldigte, dass jeder, der seine Familie angreife, sein Todesurteil unterschreibe (pag.