123 Z. 96 f.). Damit setzte er sie zwar zugleich der Gefahr aus, als Mittäter verdächtigt zu werden (vgl. hierzu pag. 123 Z. 61 ff.). Aufgrund seiner ersten Einvernahme und der Rücksprache mit seinen Kollegen dürfte ihm im Zeitpunkt der zweiten Einvernahme jedoch bekannt gewesen sein, dass der Straf- und Zivilkläger nur ihn erkannt haben will und die Strafbehörden keine Voruntersuchung gegen seine Kollegen eröffnet hatten. Mit seiner Aussage, dass er sich zwischenzeitlich mit seinen Kollegen darüber unterhalten habe (pag. 122 Z. 33 f.), schmälerte er gleich selbst die Beweiskraft der Aussagen seiner Kollegen.