Sie enthalten Gegenangriffen und Schutzbehauptungen, sind wenig kohärent und lassen sich mit den Aussagen der Auskunftspersonen nicht in Einklang bringen. Im Rahmen der zweiten Einvernahme am 15. November 2019 korrigierte der Beschuldigte die Uhrzeit, zu welcher die Kollegen nach Hause gegangen sein sollen (pag. 122 Z. 30 ff.), und erklärte dies damit, dass er sich unterdessen mit den Kollegen unterhalten habe (pag. 122 Z. 33 ff.) und er ein Durcheinander gehabt habe (pag. 122 Z. 54 ff.). Diese Anpassung ermöglichte es dem Beschuldigten, seine beiden Kollegen als Alibizeugen zu nennen (vgl. pag. 123 Z. 96 f.).