In die gleiche Richtung stiess er mit der Argumentation, wonach er so etwas nicht mache, wenn sein Sohn da sei. Nach der Erwähnung der ihn belastenden WhatsApp-Nachricht ging der Beschuldigte zudem sogleich wieder zum Gegenangriff über, indem er den Straf- und Zivilkläger erneut als dorfbekannten Junkie bezeichnete (pag. 120 Z. 167). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme als wenig glaubhaft zu bezeichnen. Sie enthalten Gegenangriffen und Schutzbehauptungen, sind wenig kohärent und lassen sich mit den Aussagen der Auskunftspersonen nicht in Einklang bringen.