Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen und namentlich des Umstands, dass I.________ keine derartige Diskussion erwähnte, die ihm bestimmt in Erinnerung geblieben wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese lediglich als Schutzbehauptung vorbrachte, um eine Erklärung dafür zu haben, weshalb er nach seiner WhatsApp-Nachricht an K.________ nicht zum Straf- und Zivilkläger gegangen sein will. In die gleiche Richtung stiess er mit der Argumentation, wonach er so etwas nicht mache, wenn sein Sohn da sei.