118 Z. 66). Den Besitz einer Waffe verneinte der Beschuldigte vehement und fügte an, dass er wegen seiner Anzeigen wohl gar keine Waffe erhalten würde (pag. 118 Z. 78 ff.; ferner pag. 119 Z. 132 ff.). Nachgefragt nach dem Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger behaupten sollte, er [der Beschuldigte] habe ihn angegriffen, kam der Beschuldigte ebenfalls auf die Katzen-Hunde-Situation zu sprechen und gestand gar ein, deswegen noch ein Hühnchen mit dem Straf- und Zivilkläger rupfen zu müssen (pag. 118 Z. 87 ff. und pag. 119 Z. 112 f.).