Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass die vom Beschuldigten erstgenannte Uhrzeit nicht mit seinen späteren Aussagen und denjenigen der Auskunftspersonen übereinstimmt, welche ihm ein Alibi nach 22:00 Uhr bzw. zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht lieferten (vgl. dazu nachfolgend). Der Beschuldigte ging zudem bereits anlässlich der ersten Einvernahme zum Gegenangriff über, indem er den Straf- und Zivilkläger einen «grusigen» und «dorfbekannten Junky» nannte (pag. 118 Z. 61 f.). Auch brachte er die von ihm genannten Personen als Zeugen erstmals ins Spiel (pag. 118 Z. 66).