Er habe bis kurz vor 22:00 Uhr Besuch von zwei Kollegen gehabt. Daneben habe er noch seinen Sohn bei ihm gehabt und eine Kollegin habe auch bei ihm übernachtet (pag. 117 Z. 54 ff.). Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass die vom Beschuldigten erstgenannte Uhrzeit nicht mit seinen späteren Aussagen und denjenigen der Auskunftspersonen übereinstimmt, welche ihm ein Alibi nach 22:00 Uhr bzw. zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht lieferten (vgl. dazu nachfolgend).