; ferner pag. 120 Z. 174 f.). Diese erste Aussage zur Sache ist insofern bemerkenswert, als dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden war, dass es auch um Raub geht. Ihm war lediglich mitgeteilt worden, dass ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden sei und der Verdacht bestehe, wonach er den Straf- und Zivilkläger angegriffen und verletzt haben solle (pag. 116 Z. 6 ff.). Auf Frage, was er zu diesem Vorfall sagen könne, gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, das sei Blödsinn, er habe gestern Abend anderes zu tun gehabt. Er habe bis kurz vor 22:00 Uhr Besuch von zwei Kollegen gehabt.