13 Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers kann im Ergebnis abgestellt werden. 8.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, mit dem Vorfall am 16. Mai 2019 etwas zu tun zu haben. Auf Frage, was in dieser Nacht in E.________ passiert sei, gab er an, er wisse es nicht, angeblich solle er den Straf- und Zivilkläger «verschuttet» und ausgeraubt haben, er habe heute auch lange nicht gewusst, worum es eigentlich gehe (pag. 117 Z. 52 und Z. 54; ferner pag.