Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten erst an der Stimme erkannte, als sich das Geschehen etwas beruhigt und ins Wohnzimmer verschoben hatte, wo der Beschuldigte seine Komplizen im üblichen Tonfall angesprochen haben dürfte, der dem Straf- und Zivilkläger bekannt war. Vor der Vorinstanz war der Straf- und Zivilkläger schliesslich in der Lage, die Waffe und deren ungesicherten, mit einem Magazin bestückten Zustand zu beschreiben, was er nachvollziehbar damit erklärte, dass er Waffen gesammelt habe und im Schützenverein gewesen sei (pag. 437 Z. 3 ff.). Übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen gab er zudem erneut zu Protokoll, was