So wurde der Straf- und Zivilkläger bei der Türe von der Situation überrumpelt und dürfte sich in diesem Moment nicht primär auf die Stimme konzentriert haben. Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten erst an der Stimme erkannte, als sich das Geschehen etwas beruhigt und ins Wohnzimmer verschoben hatte, wo der Beschuldigte seine Komplizen im üblichen Tonfall angesprochen haben dürfte, der dem Straf- und Zivilkläger bekannt war.