436 Z. 28 ff.). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger – wie im Rahmen seiner dritten Einvernahme ausgesagt – bereits bei der Tür vom Beschuldigten angesprochen wurde. Dass er den Beschuldigten nicht bereits zu diesem Zeitpunkt an dessen Stimme erkannte, erstaunt entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 698) nicht. So wurde der Straf- und Zivilkläger bei der Türe von der Situation überrumpelt und dürfte sich in diesem Moment nicht primär auf die Stimme konzentriert haben.