436 Z. 26). Die Stimme will er erkannt haben, als der Beschuldigte einem Kollegen etwas sagte, zuvor habe er nichts gesagt (pag. 436 Z. 28 f.). Diese Aussage steht auf den ersten Blick im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der dritten Einvernahme, wonach ihm bereits im Gang gesagt worden sei, sie wollten alles Geld und alle Drogen, die er im Haus habe (pag. 109 Z. 79 f.). Jedoch ist dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger noch etwas ergänzen wollte («Zuvor hat er nichts gesagt, ausser eh [...] als sie reingekommen sind, [...]»), diesen Satz jedoch nicht beendete (vgl. pag. 436 Z. 28 ff.).