Vor der Vorinstanz machte der Straf- und Zivilkläger erneut Ausführungen zum damaligen Kontakt mit dem Beschuldigten und den Vorkommnissen zwischen seiner Katze und dem Hund des Beschuldigten (pag. 435 Z. 9 ff.). Auch führte er nochmals aus, weshalb er die Stimme des Beschuldigten erkannt haben will und wie der Beschuldigte dies mit seiner Aussage «ich habe es dir gesagt, du hast meinen Hund gstüpft, ich habe dir schon damals gesagt, es sei nicht vorbei» gleich selbst bestätigt habe (pag. 435 Z. 18 und pag. 436 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte sei dann plötzlich sehr gesprächig geworden, nachdem er ihn angesprochen habe (pag. 436 Z. 26).