12 und Zivilklägers auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte den Vorfall bestreite, indem Erster mit «das glaube ich» antwortete (pag. 114 Z. 264 ff.). Hätte der Strafund Zivilkläger den Beschuldigten zu Unrecht belastet, wäre seine Antwort auf diese Frage anders ausgefallen. Insgesamt erweisen sich somit auch die Aussagen des Straf- und Zivilklägers an der dritten Einvernahme als glaubhaft. Vor der Vorinstanz machte der Straf- und Zivilkläger erneut Ausführungen zum damaligen Kontakt mit dem Beschuldigten und den Vorkommnissen zwischen seiner Katze und dem Hund des Beschuldigten (pag.