Insgesamt schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall bei der dritten Einvernahme somit nochmals detaillierter und ausführlicher, als in den beiden Einvernahmen zuvor. Dabei brachte er von sich aus die Korrektur an, wonach er bereits an der Tür ein erstes Mal aufgefordert worden sei, sämtliches Geld und Drogen, welche er im Haus habe, herauszugeben (pag. 109 Z. 78 ff.). Eine solche Selbstkorrektur im Handlungsablauf, die weder erforderlich war noch sich aufgedrängt hatte, ist realitätsnah und spricht dafür, dass der Straf- und Zivilkläger ein selbsterlebtes Ereignis schilderte, auf das er über seine Erinnerungen zurückgreifen konnte.