112 Z. 205 ff.) und zu den entwendeten Gegenständen (pag. 113 Z. 230 ff. sowie pag. 115 Z. 291 ff.). Bei Fragen, welche ihm die Möglichkeit zu Mehrbelastungen boten, verzichtete er auf solche (vgl. pag. 111 Z. 167 f.: «Wurden Sie sonst noch geschlagen? <> Später nicht mehr, nein. Er bedrohte mich nur noch [...]»; pag. 114 Z. 261: «Nur von A.________»). Insgesamt schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall bei der dritten Einvernahme somit nochmals detaillierter und ausführlicher, als in den beiden Einvernahmen zuvor.