109 Z. 75 ff.). Das Erzählte stimmt dabei inhaltlich weitestgehend mit seinen früheren Aussagen überein (vgl. zur Ausnahme nachfolgend), ohne einstudiert zu wirken. Der Straf- und Zivilkläger war in der Lage, seine bisherige Schilderung inhaltlich zu erweitern und weitere Details einfliessen zu lassen, die sich stimmig in das bisher Gesagte einfügen und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (z.B. [statt vieler] pag. 109 Z. 76: « Derjenige, welcher bei der Türe stand, war mit dem Rücken zur Türe»; Z. 82: «[...] schlug den Kopf an.