Der Straf- und Zivilkläger kannte den Beschuldigten somit bereits vor dem Vorfall gut. In Bezug auf die erlittenen Verletzungen gab der Straf- und Zivilkläger ergänzend an, dass von den Schlägen mit der Pistole ein Loch in der Netzhaut entstanden sei und sich die Netzhaut abgelöst habe, sodass er zum Augenarzt habe gehen müssen (pag. 108 Z. 45 ff.; ferner pag. 111 Z. 159 ff. und pag. 114 Z. 255 ff.). Anschliessend schilderte er nochmals detailliert das am 16. Mai 2019 Vorgefallene bzw. den zentral erlebten Handlungskern aus seiner Sicht (pag. 109 Z. 75 ff.).