Die dritte Einvernahme des Straf- und Zivilklägers fand am 6. Juli 2020, mithin etwas mehr als ein Jahr nach dem Vorfall statt. Übereinstimmend zu seinen früheren Aussagen gab er einleitend an, früher über einen gemeinsamen Kollegen mit dem Beschuldigten [Anm. Kammer: L.________] verkehrt zu haben und ab und zu eines geraucht zu haben. Der Beschuldigte habe immer zu ihm kommen wollen, aber er sei ihm nicht sympathisch gewesen (pag. 108 Z. 35 ff.; zuvor: pag. 101 und pag. 104 Z. 80; ferner pag. 112 Z. 175 ff.). Der Straf- und Zivilkläger kannte den Beschuldigten somit bereits vor dem Vorfall gut.