Die Kammer teilt zwar die Auffassung, wonach es mutmasslich weniger als 30 Schläge gewesen sein dürften, die der Straf- und Zivilkläger erhalten hat. Mit Blick auf das Verletzungsbild (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.6) steht jedoch zweifelsohne fest, dass es sich um eine Vielzahl an Schlägen gehandelt haben muss, so dass die Einschätzung des Straf- und Zivilklägers, die auf seinem subjektiven Empfinden beruht, verständlich ist und nichts an der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Aussagen ändert. Die dritte Einvernahme des Straf- und Zivilklägers fand am 6. Juli 2020, mithin etwas mehr als ein Jahr nach dem Vorfall statt.