Dass sich der Straf- und Zivilkläger vier Tage nach dem Vorfall an mehr Details erinnern konnte, als dies an der ersten (handschriftlichen) Einvernahme im Spital der Fall war, erstaunt nicht weiter, dürfte sich der Schock des Vorfalls zu diesem Zeitpunkt doch bereits etwas gelegt haben und handelte es sich um eine eingehendere Befragung. Zum Einwand der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger das Geschehen in seiner zweiten Einvernahme stark aggraviert habe, indem er unter anderem von 30 Schlägen berichtet habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine subjektive Schätzung des Straf- und Zivilklägers handelt.