Insgesamt erweisen sich auch diese Aussagen an der zweiten Einvernahme als durchwegs glaubhaft. Dass sich der Straf- und Zivilkläger vier Tage nach dem Vorfall an mehr Details erinnern konnte, als dies an der ersten (handschriftlichen) Einvernahme im Spital der Fall war, erstaunt nicht weiter, dürfte sich der Schock des Vorfalls zu diesem Zeitpunkt doch bereits etwas gelegt haben und handelte es sich um eine eingehendere Befragung.