ebenso bei der dritten Einvernahme, pag. 114 Z. 276 ff. und pag. 115 Z. 296 ff.). Schliesslich schilderte der Straf- und Zivilkläger erneut Komplikationen im eigenen Handlungsablauf (pag. 105 Z. 142 f.: «Ich wollte der Polizei anrufen, fand aber mein Handy nicht mehr. Da ging ich zur Nachbarin unten»). Insgesamt erweisen sich auch diese Aussagen an der zweiten Einvernahme als durchwegs glaubhaft.