104 Z. 66 f.). Die Schläge mit der Waffe will der Straf- und Zivilkläger in Übereinstimmung mit seinen Erstaussagen ausschliesslich vom Beschuldigten und gleich zu Beginn, d.h. noch im Gang, erhalten haben (vgl. pag. 101: «Der eine ging sofort auf mich los [...] Nur A.________»; pag. 103 Z. 36: «Als ich im Gang war, bekam ich sofort Schläge auf den Kopf, sicher so 30 Mal»; ferner: pag. 104 Z. 93 ff. und Z. 100 ff.). Er sagte zudem erneut aus, den Beschuldigten an seiner Stimme erkannt zu haben, und erklärte dies in nachvollziehbarer Weise damit, dass der Beschuldigte ja oft genug im Haus gewesen sei und sie früher zusammen auch bei L.________ gewesen seien (pag. 104 Z. 79 f.).