Die tatnächsten Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind somit gesamthaft als sehr glaubhaft zu werten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass diese erste Einvernahme morgens um 02:30 Uhr stattfand und der Straf- und Zivilkläger nur wenige Stunden vorher grob zusam-