Zudem sagte der Straf- und Zivilkläger bereits in seiner tatnächsten Einvernahme aus, den Beschuldigten an seiner Stimme erkannt zu haben und ihn zu kennen, und erklärte, er habe ihm ein paar Mal ein «Rauchi» gegeben. Auf Aggravierungen verzichtete der Straf- und Zivilkläger insoweit, als er angab, dass nur der Beschuldigte, nicht jedoch die beiden anderen Besucher, zugeschlagen habe. Die tatnächsten Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind somit gesamthaft als sehr glaubhaft zu werten.