Ebenso seien die entlastenden Aussagen der Auskunftspersonen mit Blick auf das Näheverhältnis, einer allfälligen Selbstbelastung und aufgrund der Kargheit nicht geeignet, die angeklagten Vorwürfe zu entkräften und die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bzw. die darin festgestellten Realitätskriterien in Frage zu stellen. Der Staatsanwaltschaft sei, so die Vorinstanz weiter, zuzustimmen, dass sowohl im zu beurteilenden Verfahren als auch im Strafbefehlsverfahren, abgeschlossen mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2019, ein vergleichbarer modus operandi zu erblicken sei. Die Staatsanwaltschaft habe dies wie folgt