Zudem lasse sich aus seiner WhatsApp-Nachricht vom 17. Mai 2019, 01:03 Uhr, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso seien die entlastenden Aussagen der Auskunftspersonen mit Blick auf das Näheverhältnis, einer allfälligen Selbstbelastung und aufgrund der Kargheit nicht geeignet, die angeklagten Vorwürfe zu entkräften und die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bzw. die darin festgestellten Realitätskriterien in Frage zu stellen.