Vielmehr schienen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seinem wirklich Erlebten zu entsprechen und wahr zu sein. Demgegenüber sei der Beschuldigte in seinen Aussagen knapp und karg geblieben, wenn er seine Tätigkeiten am fraglichen Abend beschrieben habe. Die Aussagen, wonach er sich nach den Zusprüchen seiner Kollegen sofort beruhigt habe, erschienen unglaubhaft. Zudem lasse sich aus seiner WhatsApp-Nachricht vom 17. Mai 2019, 01:03 Uhr, nichts zu seinen Gunsten ableiten.