8 seien nicht entscheidrelevant, die Aussagen würden sich zudem durch die objektiven Beweismittel stützen lassen. Widersprüche und andere Lügensignale seien keine ersichtlich. Angesichts der in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers festgestellten Realitätskriterien lasse sich die Nullhypothese, wonach das Gericht im Grundsatz von nicht realitätsbegründeten Aussagen ausgehe, nicht aufrechterhalten. Vielmehr schienen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seinem wirklich Erlebten zu entsprechen und wahr zu sein.