8.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in beweismässiger Hinsicht zum Ergebnis, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien konstant, räumlich-zeitlich verknüpft und würden einen hohen Detailierungsgrad aufweisen. Er habe seine Überlegungen und Gedanken geschildert. Die kleineren Ungereimtheiten oder Ungenauigkeiten im Ablauf