8. Beweiswürdigung 8.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben (pag. 527 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel wird verzichtet und soweit erforderlich unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf diese eingegangen. 8.2 Erwägungen der Vorinstanz