7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann das Rahmengeschehen als unbestritten gelten. Der Beschuldigte traf sich am Donnerstagnachmittag, 16. Mai 2019, mit G.________. Am späten Nachmittag bzw. Abend stiessen auch H.________, I.________ und J.________ dazu. Den Abend verbrachten sie anschliessend alle zusammen in der Wohnung des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte kochte. Während der Fernseher lief, sprachen sie über diverse Dinge, so etwa über die Möglichkeit, sich mit einer Autogarage selbständig zu machen.