7 schädigen. Überdies haben die Täter die Wohnung von C.________ bewusst gegen seinen Willen betreten und sind dort gegen seinen Willen verweilt, um ihn zusammenschlagen und auszurauben. A.________ wusste zudem, dass er durch die wiederholten massiven Schläge C.________ verletzt. Überdies hat A.________ in Kauf genommen, dass derartige Schläge gegen den Kopf eine schwere Schädigung wie beispielsweise innere Blutungen im Hirn oder Schädelbrüche herbeiführen können. Deliktsumme: ca. CHF 600.00 Mittäter / Teilnehmer: zwei unbekannte Personen